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Die Oberbürgermeisterin

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Amt 23

Mitteilungsvorlage

X

Öffentlich

nicht öffentlich

 

Drucksachennummer

   
 

0110050

   
 

Externes Dokument

 

Plan

 

Betreff

Einziehung des Weges Rütschenpfädchen

 

Finanzielle Auswirkungen

Stellenplanmäßige Auswirkungen

Ja, sh. Begründung

X

Nein

Ja, sh. Begründung

X

Nein

 

Verwaltungsinterne Abstimmung nicht erforderlich

Datum

Unterschrift

Federführung: Amt 23

04.01.2001

gez. Krämer

Genehmigung/Freigabe durch OB / Amt 02

am 05.01.2001

Beratungsfolge

Sitzung

Ergebnis

Bezirksvertretung Bad Godesberg

14.02.2001

 

99

       

Inhalt der Mitteilung

Beim Rütschenpfädchen handelt es sich um eine alte Wegefläche im Ortsteil Muffendorf. Sie liegt zwischen den Straßen Goldbergweg und Elliger Höhe. Im räumlichen Gestaltungskonzept für Muffendorf von 1987 ist der Weg nicht mehr enthalten. Tatsächlich kann der Weg aufgrund seines verwilderten Zustandes seit mehreren Jahren nicht mehr begangen werden. Der Weg zwischen Klosterbergstraße und dem Goldbergweg stellt zudem eine alternative Verbindung zur Cäcilienhöhe dar.

Bereits 1987 haben die Eigentümer der Hausgrundstücke Goldbergweg 15, 17, 19 den Wunsch geäußert, die im beigefügten Plan gekennzeichnete Fläche zur Vereinigung ihres – beiderseits dieser Fläche gelegenen - Grundbesitzes erwerben zu wollen. Der Ortsausschuss hatte sich 1987 gegen eine Einziehung der Fläche gewandt, so dass das Einziehungsverfahren seinerzeit nicht weiter verfolgt wurde.

Aufgrund einer erneuten Anfrage der Kaufinteressenten im April 2000 bestätigte der Ortsausschuss diesen Standpunkt mit Schreiben vom 08.06.2000. In Ihrer Sitzung am 23.08.2000 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg unter der Drucksachennummer 0011858 den Erhalt der Pädchen in Muffendorf diskutiert und sich grundsätzlich für den Bestand dieser Wegeflächen ausgesprochen. Gleichzeitig wurde ein Antrag, der einen Verkauf des Rütschenpädchen konkret untersagt, abgelehnt.

Das Rütschenpfädchen wird aus den vorgenannten Gründen als öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr benötigt. Die Verwaltung beabsichtigt daher die Fläche gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Nach dem Wirksamwerden soll die Grundstückfläche an die Kaufinteressenten veräußert werden.